Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


Beleduc Lernspielwaren GmbH (Beleduc)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Soweit in den nachfolgenden Regelungen auf „ALB" verwiesen wird, sind die gegenständlichen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (ALB) der BELEDUC LERNSPIELWAREN GmbH (im Folgenden: Beleduc) in Olbernhau/Deutschland gemeint.

1.2. Diese ALB sind Grundlage aller Rechtsbeziehung mit den Kunden der Beleduc. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §310 Abs. 1 BGB.

1.3. Alle Aufträge, Bestellungen und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese ALB abändern – werden erst durch schriftliche Bestätigung von Beleduc verbindlich. Sämtliche -auch zukünftige – Lieferungen von Beleduc einschließlich Vorschläge, Beratungen, Auskünfte und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALB.

1.4. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote, Angebotsunterlagen

2.1. Angebote von Beleduc sind freibleibend, es sei denn, sie sind als verbindlich bestätigt.

2.2. Sofern Bestellungen des Kunden als Angebot nach §145 BGB zu qualifizieren sind, kann Beleduc diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.3. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, gelieferten Daten und sonstigen Unterlagen behält sich Beleduc sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der §§69a ff UrhG bearbeitet werden. Zu Angeboten gehörende Muster sind, sofern nicht durch Bezahlung in das Eigentum des Käufers übergegangen, bei Nichterteilung des Auftrages auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preis, Zahlung, Zahlungsverzug

3.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk- free carrier – ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, Steuern, Zölle und etwaigen Abgaben. Soweit derartige Steuern, Zölle oder Abgaben anfallen, sind diese vom Kunden gesondert zu entrichten.

3.2. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss, behält sich Beleduc das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

3.3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, per Vorauskasse zu bezahlen.

3.4. Frachten, Dienstleistungen, Handling charges und sonstige Leistungen sind grundsätzlich ohne Abzug zahlbar.

3.5. Für die Veränderung der Fälligkeit bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Gewährung von Zahlungszielen bedeutet, dass die Zahlung zwar fällig ist, jedoch der Kunde nicht vor Ablauf des Zahlungsziels in Verzug gerät.

3.6. Beleduc nimmt diskontfähige Wechsel nur dann an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch endgültige Einlösung und Gutschrift auf einem Beleduc- Bankkonto erfüllt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten und Aufwendungen sind vom Kunden zu tragen. Bei Wechseln und Schecks in ausländischer Währung ist für die Höhe der Erfüllung der Verbindlichkeiten allein der Gutschriftbetrag auf dem Beleduc-Konto maßgeblich. Durch die Einlösung von Schecks als Teilzahlung erfolgt kein Forderungsverzicht, selbst wenn der Scheckbetrag einem wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten entspricht.

3.7. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12,0% p.a. berechnet. Für jede über die verzugsbegründete hinausgehende Mahnung kann Beleduc Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR je Mahnung verlangen. Beleduc bleibt berechtigt, einen höheren, der Kunde bleibt berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

3.8. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist Beleduc berechtigt, ihre Forderungen fällig zu stellen oder Gestellung von Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel. Beleduc ist daneben auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Gestellung von Sicherheiten auszuführen. Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn eine von Beleduc abgeschlossene Warenkreditversicherung gekündigt wird oder der Versicherung künftig keine Deckung gegen den Kunden mehr bietet oder bieten würde. Für den Fall, dass sich Bonitäts- und Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert, insbesondere, dass der Versicherer einer von Beleduc abgeschlossenen Warenkreditversicherung die Deckung ablehnt, ist Beleduc berechtigt, sämtliche Forderungen, fällige und betagte, sofort zu verlangen.

4. Abtretungs- und Aufrechungsverbot

4.1. Beleduc kann mit sämtlichen Forderungen gegen sämtliche Gegenforderungen des Kunden aufrechnen. Es bleibt Beleduc unbenommen zu entscheiden, gegen welche Gegenforderung die Aufrechnung erfolgt.

4.2. Der Kunde kann Rechte und Forderungen aus Verträgen an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung von Beleduc abtreten. Dies gilt nicht, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet, für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 354 a Satz 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet in diesem Falle aber keine Bindung gegenüber Beleduc. Beleduc kann vielmehr weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Forderungsinhaber leisten. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung der Beleduc angezeigt wird oder sie anderweitig davon Kenntnis erlangt hat.

4.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von Beleduc anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, wenn ein Urteil oder Rechtstitel auch nach deutschem Recht anerkannt oder vollstreckbar ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Verpackung

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Gefahrübergang, Handelsklauseln, Versendung

6.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebgeländes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.

6.2. Sofern - abweichend von Ziff. 3.1 ALB – vereinbart wurde, dass die Ware von Beleduc frei Bestimmungsort versandt wird, bleiben Transportmittel und Transportweg der Wahl von Beleduc überlassen. Beleduc bestimmt dann auch den Spediteur und den Frachtführer.

6.3. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls ist Beleduc berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

6.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Beleduc berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.5. Beleduc ist zu Teillieferungen berechtigt.

7. Lieferzeit, Lieferverzögerung

7.1. Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Artwork, Beibringung der erforderlichen, behördlichen, insbesondere etwaiger Zoll- und Einfuhrbescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs/Letter of Credit oder Leistung einer vereinbarten An- oder Vorauszahlung. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware, ohne Verschulden von Beleduc, nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

7.2. Wenn Beleduc an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt gehindert wird, die Beleduc oder deren Zulieferanten betreffen und Beleduc auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, Innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, behördliche Anordnungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.

7.3. Wird Beleduc die Lieferung durch Behinderung unmöglich oder unzumutbar, kann Beleduc vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von Beleduc nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieser ALB gelten neben den Fällen von Ziff. 7.2. ALB in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.

7.4. Beleduc haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist. Beleduc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Beleduc zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

7.5. Beleduc haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Beleduc zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden von Vertretern von Beleduc oder Erfüllungsgehilfen ist Beleduc zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Beleduc zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Beleduc auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6. Beleduc haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Beleduc zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7. Im Übrigen haftet Beleduc im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

7.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

8. Mängel, Verjährungsfrist, Einbau- und Montageanweisung

8.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf vorhandene Mängel und Ordnungsgemäßheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft der Ware bei Beleduc anzuzeigen.

8.2. Danach auftretende Mängel der Ware sind Beleduc unverzüglich anzuzeigen. Nach Abnahme oder Entgegennahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme oder Entgegennahme offensichtlich feststellbar waren, ausgeschlossen.

8.3. Mangelhafte Ware kann Beleduc nach eigener Wahl bis zu zwei Mal nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung).

8.4. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Als Beschaffenheit der Produkte gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Beleduc als vereinbart.

8.5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

8.6. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, spätestens fünfzehn Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

8.7. Für die Nachbesserung oder Nachlieferung haftet Beleduc in gleicher Weise für Mangelansprüche wie für die ursprüngliche Lieferung; dieser Mangelanspruch verjährt ein Jahr nach Ablauf der Nachbesserung oder Nachlieferung.

8.8. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) - erfolgen nur im Umfang gem. Ziff. 11 ALB. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Fehlen zugesicherter Beschaffenheit der Ware, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

8.9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vereinbarten eine andere Ware oder Mindermengen geliefert werden.

8.10. Alle Mangelansprüche setzen voraus, dass die schriftlichen Montage- und Einbauanweisungen der Beleduc ebenso befolgt werden wie Angaben zum Verwendungszweck und zu Verwendungsbeschränkungen.

9. Herstellerregress, §478 BGB

9.1. Wird dem Kunden von dessen Käufer ein Mangel angezeigt, ist der Kunde verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen Beleduc anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

9.2. §476 BGB gilt im Falle des Herstellerregresses im Verhältnis zwischen dem Kunden und Beleduc nicht, wenn die Ware länger als 6 Monate beim Kunden vor der Weiterveräußerung gelagert wurde.

9.3. Der Umfang der Rechte des Kunden im Falle des Herstellerregresses bestimmt sich nach Ziffer 11 der ALD.

9.4. Beleduc ist berechtigt, Aufwendungen im Rahmen des Herstellerregresses nach eigener Wahl in Form von Warengutschriften zu erstatten.

10. Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltsware

10.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Beleduc (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Beleduc im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen. Dies bedeutet, dass das Eigentum nicht schon mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen übergeht, sondern Beleduc solange Eigentum an der Ware behält, bis sämtliche Verbindlichkeiten vollständig an Beleduc gezahlt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Beleduc berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für Beleduc als Hersteller, ohne Beleduc jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

10.3. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Beleduc das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Beleduc durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Beleduc. Die Miteigentumsrechte der Beleduc gelten als Vorbehaltsware.

10.4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug mit Forderungen der Beleduc ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Kunden und Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf Beleduc gem. Ziff. 10.5. ALB übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

10.5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Beleduc abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung der Vorbehaltsware. Beleduc nimmt die Abtretung an.

10.6. Aufgrund der abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehende Wechsel werden hiermit an die dies annehmende Beleduc abgetreten. Der Kunde verwahrt die Papiere für Beleduc.

10.7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Beleduc gelieferten Waren weiterveräußert, so wird Beleduc die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Beleduc Miteigentumsanteile gem. Ziff. 10.3. ALB hat, wird Beleduc einen deren Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Forderung abgetreten. Beleduc nimmt die Abtretungen an.

10.8. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde ermächtigt. Die Befugnis von Beleduc, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Beleduc verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Beleduc verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

10.9. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, diese sind dem Kunden auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Beleduc ist jedoch bereit, Factoringgeschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Kunden endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderungen der Beleduc nicht gefährdet ist.

10.10. In den in Ziff. 3.8. ALB genannten Fall ist Beleduc auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen nach Ziff. 10.4. ALB kann Beleduc auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen.

10.11. Der Kunde ermächtigt Beleduc schon jetzt, seinen Betrieb und Geschäftsräume zu betreten und befahren, und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die Inbesitznahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Als Inbesitznahme gilt die Kennzeichnung der Ware für Beleduc. Die Inbesitznahme darf durch Beauftragte von Beleduc erfolgen. Die Beauftragten von Beleduc müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.

10.12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist Beleduc auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

10.13. Der Kunde ist verpflichtet, Beleduc von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte (z. B. Vermieterpfandrecht) unverzüglich zu benachrichtigen.

10.14. Soweit ein Eigentumsvorbehalt mit dem Kunden nach dem anzuwendenden Recht nicht vereinbart werden kann, gilt insoweit ein Pfandrecht an der Ware, an der weiterverarbeiteten Ware oder an der Forderung des Kunden gegen Dritte als vereinbart. Pfandrecht bedeutet, dass die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung als Sicherheit für Beleduc dient und damit vom Kunden nur mit Zustimmung von Beleduc weiterverarbeitet oder weiterveräußert werden darf.

11. Haftung/Schadenersatz

11.1. Die Haftung der Beleduc ist auf Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, im Übrigen aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, sowie aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet ist, beschränkt.

11.2. Die gleiche Haftungsbeschränkung gilt für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Beleduc.

11.3. Außer im Falle von Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und sonstiger vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, höchstens den Auftragswert, beschränkt.

11.4. Von Gesetzes wegen unabdingbare Ansprüche bleiben unberührt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Beleduc.

12.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist der Sitz der Beleduc. Beleduc kann den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Beleduc ist nach deutschem Prozessrecht auch berechtigt, im Mahnverfahren die Zahlungsansprüche geltend zu machen.

12.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Beleduc und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12.5. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Fassung der ALB/Terms and Conditions ist ausschließlich der Wortlaut der deutschen ALB verbindlich.

13. Datenschutz, Schufa-Klausel

13.1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Auftragsdaten nach der Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die Abrechnung, Kundenbetreuung und Vertragserfüllung notwendig ist.

13.2. Der Kunde willigt ein, dass Beleduc der Schufa- Holding AG oder einer anerkannten Warenkreditversicherung Daten über das Vertragsverhältnis übermittelt und Auskünfte über den Kunden bei der Schufa- Holding AG abfragt, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beleduc erforderlich ist.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne ALB oder Regelungen in ALB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen ALB oder Regelungen in ALB unberührt.